Hinweisgeberschutzgesetz und Bußgelder
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Hinweisgeberschutzgesetz und Bußgelder

Geschäftsführung haftet mit persönlichem Portemonnaie

Die Nichteinhaltung des Hinweisgeberschutzgesetzes sieht Bußgelder vor – im schlimmsten Fall kann gegen ein Unternehmen eine Sanktion von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Was aber die wenigsten wissen: Auch die Geschäftsführung kann persönlich zur Kasse gebeten werden. Ob dann eine „D&O-Versicherung“ einspringt und die Firmen-Kapitäne vor der eigenen Haftung bewahrt?

Vorab aber erst einmal ein Überblick zu den Strafgeldern im Allgemeinen und welches Fehlverhalten mit wie viel Euro sanktioniert werden kann.

Verzehnfachung der Geldstrafe

Ausgangspunkt für die Höhe der Geldstrafe ist § 40 Hinweisgeberschutzgesetz (kurz „HinSchG“ oder umgangssprachlich auch „Whistleblower-Gesetz“). Demnach kann die Aufsichtsbehörde unter anderem ein Bußgeld aussprechen, wenn Meldungen behindert werden (§ 40 Absatz 2 Nr. 1 HinSchG), wenn ein Unternehmen überhaupt kein Meldesystem eingerichtet hat (§ 40 Absatz 2 Nr. 2 HinSchG) oder aber auch dann, wenn eine Meldung vorliegt und die meldende Person mit „Repressalien“ angegriffen wird (§ 40 Absatz 2 Nr. 3 HinSchG). Letzterer Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Mitarbeiter eine relevante Mitteilung über das System abgibt, der Chef davon Wind bekommt und den Beschäftigten daraufhin fristlos entlässt. 

Hat das Unternehmen überhaupt kein System für die Meldungen installiert, kann die Aufsichtsbehörde mit einer Sanktion von bis zu 20.000 Euro reagieren (§ 40 Abs. 6, 2. Halbsatz HinSchG).
Liegt eine Behinderung der Meldung oder die Verhängung von Repressalien vor, beläuft sich die Maximalhöhe der Geldbuße auf bis zu 50.000 Euro (§ 40 Absatz, 6, 1. Halbsatz HinSchG) – erst einmal.

Auch wenn eine Firma mitunter die Summe von 50.000 Euro in Kauf nimmt, ist sie damit aber nicht gut beraten. Der Hintergrund steckt im Detail. Dafür muss man die Buchstaben des Whistleblower-Gesetzes bis zum Schluss lesen. Schließlich findet sich dort ganz am Schluss von § 40 Abs. 6 der Verweis auf das deutsche Gesetz über Ordnungswidrigkeiten („OWiG“) und dessen Vorschrift in § 30 Absatz 2, Satz 3. Demnach kann die Geldbuße auch verzehnfacht werden, wenn eine Behinderung oder eine Repressalie vorliegt. Macht also nach Adam Riese 500.000 Euro.

Persönliche Haftung von Firmen-Kapitänen und Führungskräften

Die halbe Million Euro an Bußgeld kann gegen das Unternehmen als juristische Person verhängt werden. Aber auch Firmen-Kapitäne und selbst Führungskräfte unterhalb der Leitung können persönlich mit bis zu 50.000 Euro belangt werden (s. auch hier).

Eine derartige Haftung mit dem eigenen Portemonnaie folgt für Unternehmenslenker aus dem so genannten Grundsatz der „Compliance-Verantwortung“. Natürlich müssen sie nicht selbst die rechtlichen Vorgaben in persona erfüllen. Ihre Pflicht ist es aber, dafür Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Machen sie von ihrem Delegationsrecht an ihre Beschäftigten oder externe Dienstleister keinen Gebrauch, sprich: bleiben sie untätig, kann es für sie persönlich teuer werden.

In der Praxis schließen deshalb viele Vorstände und Geschäftsführer so genannte „D&O-Versicherungen“ („Directors-and-Officers-Versicherung“) ab, die einspringt, wenn die Leitung unter anderem persönlich von einer Aufsichtsbehörde belangt wird. Derartige Policen zahlen aber dann keinen Cent, wenn der Unternehmensführung hätte bekannt sein müssen, dass sie hätte handeln müssen. Aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über das Whistleblower-Gesetz bedarf es keines Propheten, wie eine „D&O-Versicherung“ reagieren wird, wenn die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld gegenüber der Geschäftsführung verhängt.

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Roland von Gehlen | 13.12.2023